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Arbeitnehmerüberwachung

Einerseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an und ein Recht auf Überprüfung der Arbeitnehmer in Bezug auf die übertragene Arbeit und andererseits hat der Arbeitnehmer ein Recht auf den Schutz seiner Persönlichkeit und der persönlichen Integrität. Hier stossen zwei berechtigte Interessen aufeinander. Vor der Implementierung von Überwachungsmassnahmen am Arbeitsplatz ist eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen.


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