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Arbeitsverhinderung nach Art. 324a und b OR

Ist eine arbeitnehmende Person aufgrund subjektiver Leistungshindernisse wie Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, trifft den Arbeitgeber grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht, falls keine obligatorische Versicherung leistet.


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