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Auffangeinrichtung

Die Auffangeinrichtung ist in der Rechtsform einer privatrechtlichen Stiftung konstituiert. Sie ist im Handelsregister eingetragen unter dem Namen «Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)». Die Auffangeinrichtung übernimmt als Vorsorgeeinrichtung die Aufgaben nach Art. 60 f. BVG: Zwangsanschlüsse und freiwillige Anschlüsse von Arbeitgebern, Aufnahme von Personen in die freiwillige Versicherung, Versicherung der Taggeldbezüger der Arbeitslosenversicherung sowie die Übernahme von infolge einer Scheidung überwiesene Austrittsleistung oder Rente nach Artikel 60a BVG. Die Auffangeinrichtung führt zudem Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 FZG .


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