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Begünstigtenordnung

Neben den Personen, die gemäss BVG einen obligatorischen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben, also dem überlebenden Ehegatten respektive überlebendem eingetragenen Partner sowie den Kindern der verstorbenen Person, stellt es das BVG den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Kreis von Personen, an die im Todesfall eines Versicherten Leistungen ausgerichtet wird, zu erweitern.


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