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Beitragsparität

Das Gesetz schreibt vor, das die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, also den Versicherten, gemeinsam geleistet werden. Für die Aufteilung der Beiträge schreibt das Gesetz eine paritätische Aufteilung vor. Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann dieser auch mehr als hälftig belastet werden.


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