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Drehtürprinzip

Die Bestimmungen im Freizügigkeitsgesetz über die Austrittsleistung und über die Bemessung der Eintrittsleistung beruhen auf dem Drehtürprinzip. Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 FZG. Ebenfalls zur Anwendung kommt das Drehtürprinzip als Rückkaufsbestimmung für in der beruflichen Vorsorge tätige Lebensversicherer bei der Auflösung eines zwischen einer Sammel- bzw. Gemeinschaftseinrichtung und ihrem Versicherer geschlossenen Vertrags, indem es die Grundsätze für die Berechnung des Deckungskapitals regelt. Die zentrale gesetzliche Bestimmung betreffend Drehtürregelung ist Art. 53e BVG.


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