Wird geladen ...

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (Art. 321e OR)

Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, weshalb sich die Frage stellt, wer dafür einzustehen hat. Das Gesetz sieht in Art. 321e OR vor, dass ein Arbeitnehmer für die Schäden verantwortlich ist, die er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Der Arbeitnehmer ist für ein gewisses Mass an Sorgfalt verantwortlich, das sich nach dem Arbeitsverhältnis bestimmt (siehe Arbeitnehmerpflichten). Um dieses Sorgfaltsmass zu bestimmen, werden das Berufsrisiko, der Bildungsgrad oder die Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, berücksichtigt. Ebenso relevant sind die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.


Stichwort teilen

DatenschutzAGB