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Hilfsmittel

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, sofern sie diese für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für eine allfällige Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung benötigt. Nebst anspruchsberechtigten Personen der Invalidenversicherung – siehe anschliessend – können auch Altersrentnerinnen und -renter bzw. Beziehende von Ergänzungsleistungen Anspruch auf Hilfsmittel wie Hörgeräte, Lupenbrillen, Prothesen, Rollstühle etc. haben, für deren Abgabe die Ausgleichskassen und die Pro Senectute verantwortlich sind.


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