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Konkurrenzverbot

Mittels schriftlicher Vereinbarung kann sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keiner konkurrenzierenden Tätigkeit nachzugehen. Unter das Konkurrenzverbot fallen ein Unternehmen auf eigene Rechnung, das mit dem bisherigen Arbeitgeber konkurrenziert; das Tätigwerden für den Konkurrenten des bisherigen Arbeitgebers oder eine Beteiligung am Konkurrenten des Arbeitgebers.


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