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Observation

Seit dem 1. Oktober 2019 dürfen versicherte Personen gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter gewissen Voraussetzungen verdeckt überwacht bzw. beobachtet werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass Versicherungsmissbrauch vorliegt und zudem die Abklärungen übermässig schwer oder unmöglich wären. Dies kann mit Bild- und Tonaufzeichnungen und unter Einsatz technischer Instrumente zur Standortbestimmung geschehen.


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