Jeder Haftpflichtfall mit Personenschädigung löst auch Sozialversicherungsleistungen aus, in Form von Heilbehandlungskosten, Taggeldern, Invalidenrenten oder Hinterlassenenrenten. Wenn eine versicherte Person neben Leistungen der Sozialversicherung auch solche einer Drittperson beanspruchen kann, die für den entstandenen Schaden haften, sind Regelungen für den Rückgriff einschlägig. Der Rückgriff der Sozialversicherer ist im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt.