Die geschädigte Person darf aus dem Schadensfall keine Vorteile geniessen. Sowohl im Haftpflichtrecht als auch im Privatversicherungsrecht hat das Bereicherungsverbot zahlreiche Ausprägungen. Ob es einen allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz des Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbots im Sozialversicherungsrecht gibt, ist bis heute umstritten. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat zumindest gewisse Überentschädigungsregelungen für das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige eingeführt.