Wird geladen ...

Überentschädigung

Die geschädigte Person darf aus dem Schadensfall keine Vorteile geniessen. Sowohl im Haftpflichtrecht als auch im Privatversicherungsrecht hat das Bereicherungsverbot zahlreiche Ausprägungen. Ob es einen allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz des Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbots im Sozialversicherungsrecht gibt, ist bis heute umstritten. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat zumindest gewisse Überentschädigungsregelungen für das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige eingeführt.


Stichwort teilen

DatenschutzAGB