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Übergangsleistungen

Wird eine Invalidenrente herabgesetzt oder aufgehoben, hat die versicherte Person Anspruch auf Übergangsleistungen, sofern sie innerhalb von drei Jahren seit der Herabsetzung oder Aufhebung zu mindestens 50% arbeitsunfähig wird, die Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage gedauert hat und weiter andauert und die versicherte Person vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Wiedereingliederungsmassnahmen teilgenommen hat oder die Invalidenrente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wurde (siehe Invalidität und Invaliditätsgrad).


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