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Vermittelbarkeit

Eine versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit enthält folgende Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen:Der Begriff «Eingliederungsmassnahmen» umfasst alle arbeitsmarktlichen Massnahmen inklusive Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Kontrollgespräche.
Kann eine versicherte Person nur eine Arbeit annehmen, die weniger als 20% einer Vollzeitbeschäftigung beträgt, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor.


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