Wird geladen ...

Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Eine versicherte Person, die nach der Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführen. Diese Regelung wurde per 1. Januar 2021 eingeführt und dient dem Schutz der älteren Arbeitnehmer, die kurz vor Erreichen des Pensionierungsalters ihre Stelle verlieren.


Stichwort teilen

DatenschutzAGB