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Wohneigentumsförderung (WEF)

Versicherte Personen können ihre Freizügigkeitsleistung zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum verwenden. Sie können damit auch eine Hypothek auf einer selbstbewohnten Immobilie amortisieren. Die Freizügigkeitsleistung kann auch verpfändet werden. Bis zum Alter 50 steht die ganze Freizügigkeitsleistung für einen Vorbezug oder eine Verpfändung zur Verfügung. Danach kann entweder höchstens die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die halbe Freizügigkeitsleistung vorbezogen oder verpfändet werden. Ein Vorbezug kann jederzeit bis zur Entstehung des reglementarischen Rentenanspruchs zurückbezahlt werden. Einschränkungen sind möglich, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung in einer Unterdeckung befindet. Wird die selbstbewohnte Liegenschaft verkauft, ist der Vorbezug zurückzuzahlen. Ein Vorbezug führt zu einer Verschlechterung der Pensionskassenleistungen, die Verpfändung nur, wenn das Pfand verwertet werden muss. Die Vorsorgeeinrichtung muss daher nicht nur über die Risiken des Vorbezugs oder der Verpfändung informieren, sie muss gegebenenfalls auch eine Risikoversicherung vermitteln.


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