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1e Plan

Vorsorgeeinrichtungen dürfen für Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG Vorsorgepläne anbieten, die der versicherten Person die Wahl unterschiedlicher Anlagestrategien ermöglichen. Allerdings besteht für allfällige Verluste keine Leistungspflicht des Sicherheitsfonds.


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