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Bindungswirkung

Es besteht eine gesetzliche Bindung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die Verfügung der IV-Stelle (Art. 23 lit. a BVG). Diese Bindung betrifft die Feststellung des Invaliditätsgrads, des Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls (Beginn des Rentenanspruchs) und den Zeitpunkt des Eintritts der für die Invalidisierung massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Diese enge Bindung wird als Bindungswirkung bezeichnet.


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