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Mitwirkungspflicht

Wer bei einer Sozialversicherung ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen stellt, wird vom Sozialversicherungsträger in der Regel in die Sachverhaltsabklärung eingebunden, um allfällige Leistungsansprüche einer Person festzusetzen. Beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze müssen die Beteiligten, wie etwa Versicherte und Arbeitgeber, unentgeltlich mitwirken. Wer nicht mitwirkt, nimmt unter anderem Rechtsnachteile in Kauf.


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