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Öffentlich-rechtliche Pensionskassen, Teilkapitalisierung

Öffentlich-rechtliche Pensionskassen (Bund, Kantone, Gemeinden) können unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz der vollumfänglichen Deckung ihrer Vorsorgeverpflichtungen abweichen. Sie müssen über eine Staatsgarantie verfügen und einen Finanzierungsplan aufstellen, der es ihnen ermöglicht, bis im Jahr 2052 einen Deckungsgrad von mindestens 80% der Verpflichtungen zu erreichen. Die Fortführung der Verwaltung in Teilkapitalisierung unterliegt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die alle fünf Jahre prüft, ob die Bedingungen für eine solche Ausnahme immer noch erfüllt sind.


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