Wird geladen ...

Meldepflichtverletzung

Nicht nur bereits versicherte Personen, die Sozialversicherungsleistungen aus der Alter- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Beruflichen Vorsorge, Kranken- und Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung (EO) oder Ergänzungsleistungen (EL) und Familienzulagen erhalten, unterliegen einer Meldepflicht bei einem Durchführungsorgan wie einer Ausgleichskasse oder Versicherung, wenn sich beispielsweise ihre Tätigkeit, ihr Einkommen, ihr Gesundheitszustand, die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Zivilstand oder Wohnsitz ändert. Auch Personen, die beispielsweise aufgrund ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit bis anhin über keine Unfallversicherung nach UVG oder Arbeitslosenversicherung verfügten, trifft eine Meldepflicht, wenn sie neu eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Folgen einer Meldepflichtverletzung können zu Rückerstattung, Kürzung, (vorübergehendem) Verlust der Leistungen oder Schadenersatz führen, aber auch zu strafrechtlichen Verfahren wie z.B. bei Schwarzarbeit (siehe auch Leistungskürzung/-verweigerung respektive Leistungskürzung BVG sowie Pflichten der versicherten Person).


Stichwort teilen

DatenschutzAGB