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Pflichten der versicherten Personen

Die Pflichten der versicherten Personen, um Leistungen im Sozialversicherungsrecht zu erlangen, sind, auch wenn sie unter anderem am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu messen sind, mannigfaltig. Viele Pflichten lassen sich der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht zuordnen. Die versicherte Person trifft eine Auskunftspflicht, eine Mitwirkungspflicht beim Vollzug, der Abklärung und Geltendmachung des Leistungsanspruchs, bei der zumutbaren Behandlungoder Eingliederung, beim Gerichtsverfahren und bei der Meldung veränderter Verhältnisse. Gerade in der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung wird die Schadenminderungspflicht im Sinne von «alles Zumutbare unternehmen», um den Schaden zu vermeiden oder zu verhindern, konkretisiert.


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